|
Große Vermögen verschenken |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Im Erbfall können die Erben, namentlich bei größerem Vermögen – trotz der wesentlich erhöhten Freibeträge, die nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetz gelten - vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Somit kann auch nach dem neuen Gesetz durch eine optimierte Vermögensübertragung auf Kinder und Enkel erhebliches Steuersparpotenzial ausgeschöpft werden, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens durch Schenkungen. Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden. Die konsequente Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann, gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, die durch Steuerreformgesetz eingetretene Verschlechterung durch die neuen Bewertungsregelungen für Grundbesitz (Verkehrswert) kompensieren. Ausnutzung der Freibeträge Die persönlichen Freibeträge wurden für Ehegatten auf 500.000 € [vorher 307.000 €], die für Kinder auf 400.000 € [vorher 205.000 € ] und für Enkel auf 200.000 € [vorher 51.200 €] erhöht. In diesem Rahmen fällt keinerlei Erbschaftssteuer an. |
|
Weiterlesen...
|
|
|
Steuerfreier Erwerb des elterlichen Wohnungseigentums |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechtes hat verschiedene Steuerbefreiungen geschaffen, wonach nicht nur eigengenutztes Wohnungseigentum (Wohnung, Einfamilienhaus) unabhängig vom Wert der Immobilie von der Erbschafts- und/oder Schenkungsteuer befreit sind. Eine erhebliche Verbesserung des neuen Gesetzes liegt darin, dass auch eigengenutzte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und gemischt genutztem Grundstück begünstigt sind. Erbschaft
Das Wohnungseigentum bleibt bei einem Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder steuerfrei, wenn eine Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall vorlag und der Erbe unverzüglich selbst in das Objekt einzieht. Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt das aber nur, soweit die Wohnfläche der bezogenen Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Bei der Flächenberechnung zählen Nutzflächen (zum Beispiel Keller, Garagen) nicht mit. Eine größere Wohnung wird, soweit die Größe 200 m2 übersteigt, anteilig versteuert. Dabei kann aber der wesentlich erhöhte persönliche Freibetrag genutzt werden und gegebenenfalls insoweit noch Steuerfreiheit erlangt werden.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe das Wohnungseigentum innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, soweit er nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. |
|
Weiterlesen...
|
|
Wenn die Steuerfahndung morgens klingelt |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, betrogen zu werden, schickt es die Steuerfahnder. Das Finanzamt hat viele Quellen, aus denen sich ein Verdacht falscher Angaben in der Steuererklärung ergeben kann. Mit so genannten Plausibilitätsprüfungen wird jede Steurerklärung überprüft. Der Veranlagungsbeamte achtet beim Bearbeiten der Steuerklärung darauf, ob die Angaben wirklich einen Sinn ergeben und ob Angaben - z.B. Kilometerangaben bei Fahrten mit dem Pkw- zutreffend sind. Steuerfahnder ermitteln kleine Online-Gewinne. Mit Spezial-Software X Pider" durchforstet die Finanzverwaltung Plattformen wie Ebay nach Onlinehändlern, die hohe Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben. Nach den Geschäftsbedingungen von "eBay" können z.B. personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafes, Zeit, Art, Dauer, Inhalt oder Häufigkeit der Nutzung gespeichert werden. Finden die Fahnder eine Häufung von Verkäufen, verfolgen sie die Spur weiter. Der Klarname hinter der E-Mail-Adresse wird ermittelt. Dann prüfen die Ermittler die Steuerakte beim zuständigen Finanzamt. |
|
Weiterlesen...
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt.
Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekschulden, Abzahlungskredite und Kontoüberziehung Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden, also Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
Da kurz nach dem Todesfall im Regelfall noch nicht erkennbar sei, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden, muss zunächst alles vermieden werden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins.
Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen. |
|
Weiterlesen...
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Die Strafverfolgung ist dem Werberecht eigentlich fremd. Unlautere Werbehandlungen können durch Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung und Schadensersatz verfolgt werden. Strafbarkeit ist aber immer gegeben, wenn Werbepraktiken über bloße Unlauterkeit hinaus Mittel der Belästigung, der Nötigung und der Gewalt verwenden. Aber auch Werbemaßnahmen ohne solche extremen Auswüchse sind strafbar, wenn sie durch unwahre Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen und dadurch eine Beeinflussung der Verbraucher herbeiführen und der Werbeschwindel öffentlich bekannt gemacht oder mitgeteilt wird. Der strafbare Anschein eines besonders günstigen Angebots wird z. B. vermittelt, wenn die trügerische Fiktion aufgestellt wird, man könne das beworbene Produkt zu günstigeren Bedingungen als den normalen Marktbedingungen kaufen, z. B. zu einem abgesenkten Preis mit "prima Qualität" erlangen und dabei verschweigt, dass das Produkt aus minderwertigen Material besteht. Zu nennen sind dabei der Räumungsschwindel, z. B. beim Teppichhandel, bei dem mit Preisvorteilen für minderwertige Ware wegen angeblicher Geschäftsaufgabe geworben wird, die Werbung für Zeitschriftenabonnements mit angeblicher sozialer Gewinnverwendung oder die Werbung für den Kauf angeblicher Behindertenware etc. Werden Kunden mittels solcher Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, ist der Straftatbestand erfüllt. Besonders unter Strafsanktionen stehen Schneeballsystme, auch "Progressive Kundenwerbung" genannt, und Pyramidensysteme. |
|
Weiterlesen...
|
|
|
|
|
<< Start < Zurück 1 2 Weiter > Ende >>
|
|
Seite 1 von 2 |