| Nachbarstreit wegen Rauch, Ruß und Glockengeläut |
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| Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen |
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Nachbarn ärgern sich über das Laub das in den eigenen Garten fällt, über herüberhängende Zweige, Bäume und Sträucher auf der Grenze, aber auch über Gerüche die vom nächtlichen Grillen im Garten des Nachbargrundstückes herrühren, über Musik und Geräusche, die von der Party oder den Kirchenglocken ausgehen, über Lichtimmissionen ebenso wie über Schatten von grenznahen Bäumen und Sträuchern. So wundert es nicht, dass das Verhältnis zwischen Nachbarn zu den konfliktträchtigsten Bereichen des täglichen Lebens zählt. Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung geduldet werden muss, gehen die Meinungen zwischen den streitenden Nachbarn oft auseinander. Folgende interessante Urteile sind ergangen: Anpflanzungen Jeder Nachbar kann verlangen, dass die Benutzung seines Grundstückes beeinträchtigenden Zweige beseitigt werden. Er kann sowohl die Beseitigung der über die Grundstücksgrenze herüberragenden Zweige als auch das Abschneiden verlangen. Wenn dem Besitzer des Baumes eine angemessene Frist gesetzt wurde und er seiner Verpflichtung zum Zurückschneiden nicht rechtzeitig nachgekommen ist, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks diese selbst abschneiden - oder auf Kosten des Nachbarn durch einen Fachmann abschneiden lassen  Laubbefall Herüber fallendes Laub und Nadeln oder Blütenbefall sind in einer Wohngegend mit Baumbestand meistens entschädigungslos zu dulden.  Baumwurzeln Wenn ein Gartenweg durch Baumwurzeln beschädigt wird, darf man diese selbst beseitigen und von dem Nachbarn die Kosten der Beseitigung verlangen. Allerdings darf man nicht auf Kosten des Nachbarn den gesamten Weg neu plattieren lassen.  Früchte Solange die Früchte an dem herüberhängenden Zweig hängen, gehören sie dem Nachbarn. Fallen sie ab und somit auf den Boden in den Garten, so werden sie Eigentum des Garteneigentümers. Fallen die Früchte allerdings auf einen öffentlichen Weg, so bleiben sie Eigentum des Eigentümers, auf dessen Grundstück der Baum steht.  Geräusche Das Läuten der Kirchenglocken aus liturgischen Gründen gehört zur Religionsausübung. Ein Unterlassungsanspruch des sich belästigt fühlenden Nachbarn ist nur ausnahmsweise anzuerkennen. Allerdings kann ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kirchturms wohnender Wohnungseigentümer, der durch die von dem Zeitläuten der Kirchturmglocke ausgehende Lärmimmission wesentlich beeinträchtigt wird, Unterlassung von der Kirchengemeinde verlangen, weil das Läuten nicht der Religionsausübung, sondern der Zeitansage dient.  Gerüche, Rauch- und Ruß Rauch- und Rußeinwirkungen durch Grillen im Garten des Nachbargrundstückes sind in den Sommermonaten üblich und müssen generell geduldet werden. Allerdings gilt das nur für die Zeit bis 22.00 Uhr. Nur ausnahmsweise -höchstens viermal im Jahr - ist das Grillen bis 24.00 Uhr zulässig.  Frösche und andere wildlebende Tiere Das Quaken von Fröschen im angelegten Teich in Nachbars Garten, der in die Biotopkartierung aufgenommen worden ist, muss wegen des naturschutz- rechtlichen Verbotes, wild lebenden Tieren nachzustellen oder ihre Brut- und Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören, geduldet werden.  Hundegebell Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück muss nur außerhalb der Zeitspannen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, geduldet werden.  Katzenhaltung mit freiem Auslauf In Wohngegenden mit Gärten gehört die Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Allerdings kann dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn mindestens 4 vom Grundstücksnachbarn gehaltene Katzen regelmäßig das Grundstück betreten. Allerdings soll der betroffene Grundstückseigentümer dies nicht verbieten können, wenn nur 2 Katzen das Grundstück zeitweilig betreten.  Taubenhaltung Gurren, Flügelschlagen und Kotverschmutzung durch Tauben, die der Nachbar hält, begründen einen Unterlassungsanspruch in einem allgemeinen Wohngebiet. Anders kann es in einem ländlichen Gebiet sein.  Lichtimmisionen Ist der schutzwürdige Außenwohnbereich eines Grundstücks in unzumutbarer Weise von Lichtimmissionen einer Straßenlaterne betroffen, so kann der Grundstückseigentümer von dem Betreiber der Straßenbeleuchtung eine Abschirmeinrichtung verlangen. Auch die von einer Glaskuppel ausgehenden Sonnenlichtreflektionen in Wohnräume können eine Störung darstellen, wenn sie in der Wohnung des Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind.  |