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Wenn kein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers besteht, bestimmt das Gesetz, wer den Nachlass erbt. Es erben grundsätzlich nur blutsverwandte Angehörige. Ausnahme: adoptierte Personen und Ehepartner Gesetzlicher Erbe ist auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Erbfolge erfolgt nach "Ordnungen“. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Erben der ersten Ordnung sind die blutsverwandten Abkömmlinge – also Kinder, Enkel und Urenkel. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Die Verteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben innerhalb einer Ordnung erfolgt nach Stämmen. Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, d.h. die Abkömmlinge des Erblassers schließen ihre Kinder und die Enkel aus. Wenn noch mehrere Kinder des Erblassers leben, können alle von ihnen abstammenden Enkel des Erblassers nicht erben. Sind allerdings ein oder mehrere Kinder des Erblassers bereits gestorben, dann erben deren Kinder. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist von den Kindern eines bereits verstorben, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam. Zu Erben zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder,also die Geschwister und deren Kinder , also und die Neffen und Nichten des Erblassers. Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und falls diese nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also Tante, Onkel, Cousins und Cousinen. |