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Kindergeld- bzw. Familienkassen |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Die Kindergeld- bzw. Familienkassen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren. Sie können strafrechtliche Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt. Die Möglichkeiten, etwaigen unberechtigten Bezug von Kindergeldzahlungen aufzudecken, werden ab Januar 2009 deutlich größer. Bis zum 31.12.2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nämlich jedem der 82 Millionen Deutschen ein persönliches Mitteilungsschreiben, in dem seine persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden. Mit der neuen Nummer sollen Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch verhindert werden. Nach dem Finanzverwaltungsgesetz ist das BZSt auch zuständig für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld) und leitet im Rahmen dieser Zuständigkeit die Steuer-ID Nummer an Finanzämter und die Sozialbehörden weiter, darunter auch an die Kindergeld- bzw. Familienkassen, die einen Datenabgleich vornehmen können. So kann u.a. der unberechtigte Bezug von Kindergeld aufgedeckt werden, wenn z. B. von dem Kind die Einkommensgrenze überschritten wird, weil das Kind Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte hat, die der Kindergeld- bzw. Familienkasse über Recherchen aufgrund der Steuer-ID Nummer bekannt werden. |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt. Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekschulden, Abzahlungskredite und Kontoüberziehung Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden, also Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche. Da kurz nach dem Todesfall im Regelfall noch nicht erkennbar sei, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden, muss zunächst alles vermieden werden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins. Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen. |
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