Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: I R 56/08
Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachbargemeinden eines Großflughafens

Entscheidung: II R 67/08
Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz: Verfassungswidrige Benachteilung der Kleinfamilie von Mutter und Kind?

Entscheidung: II R 44/07
Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers

Entscheidung: VII R 9, 10/09
EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Flugbenzin

Entscheidung: V R 18/08
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen

Entscheidung: VII R 39/08
BFH klärt Fragen zum steuerlichen Risiko bei Handel mit unversteuertem Mineralöl

Entscheidung: VIII R 78/05
Finanzamt darf von einem Rechtsanwalt mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen

Entscheidung: VI R 63/08
Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Gesetzliche Erbfolge: Das Blut zählt. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Wenn kein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers besteht, bestimmt das Gesetz, wer den Nachlass erbt. Es erben grundsätzlich nur blutsverwandte Angehörige. Ausnahme: adoptierte Personen und Ehepartner

Gesetzlicher Erbe ist auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.

 

Die Erbfolge erfolgt nach  "Ordnungen“. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus.

 

Erben der ersten Ordnung sind die  blutsverwandten Abkömmlinge – also Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben der zweiten Ordnung sind die  Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

 

Die Verteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben innerhalb einer Ordnung erfolgt nach Stämmen.

Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, d.h.

die Abkömmlinge des Erblassers schließen ihre Kinder und die Enkel aus.  Wenn noch mehrere Kinder des Erblassers leben, können alle von ihnen abstammenden Enkel des Erblassers nicht erben. Sind allerdings ein oder mehrere Kinder des Erblassers bereits gestorben,  dann erben deren Kinder.

 

Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist von den Kindern eines bereits verstorben, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.

Zu Erben zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder,also die
Geschwister und  deren Kinder , also und die Neffen und Nichten des Erblassers.
Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und falls diese nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also Tante, Onkel, Cousins und Cousinen.

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Testamentvollstrecker – unbeliebter Verwalter in ungeliebtem Amt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
Wenn der Erblasser Sorge hat, dass sein gesetzlicher Erbe verschwenderisch alles zum Fenster hinauswirft und jeden EURO auf den Kopf haut, bleibt zum Schutz des Vermögens nur der Ausweg einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Trotzdem gibt es kaum Erben, die den Testamentsvollstrecker lieben, obwohl nur über diesen Weg der Erblasser über seinen Tod hinaus den Lebensunterhalt seines gesetzlichen Erben sichern und Gläubiger davon abgehalten kann, auf den Nachlass zu zugreifen.

Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers  trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt insbesondere, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat.

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Das private Testament PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
 

Das Gesetz unterscheidet zwei unterschiedliche Formen des Testaments: das notarielle und das eigenhändige Testament (auch „privatschriftliches Testament "genannt).

 

Ein „privatschriftliches Testament“ muss handschriftlich verfasst werden, und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile.

 

Außerdem muss es eigenhändig unterschrieben werden. Dabei soll die Unterschrift Vor- und Familienname enthalten. Eine Unterzeichnung mit Familienbezeichnungen wie: „Euer Vater“, „Eure Mutter“ oder mit Kose - oder Künstlername kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, nämlich wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine wirklich ernstliche, endgültige Erklärung vorliegt und auch die Urheberschaft des Erblassers feststeht.

 

Leserlichkeit der Unterschrift ist allerdings nicht erforderlich. Genügend ist, wenn es sich um einen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug des Erblassers handelt.

Die Unterschrift muss unbedingt am Schluss des Textes stehen, den Text des Testamentes also abschließen. Eine Unterzeichnung am Rand des Testaments kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn am Ende des Textes kein Platz mehr vorhanden war und somit die seitliche Unterschrift als räumlicher Abschluss gewertet werden kann.

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Schuldenfalle Erbschaft PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

 

Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt.

Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekschulden, Abzahlungskredite und Kontoüberziehung Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden, also Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.

Da kurz nach dem Todesfall im Regelfall noch nicht erkennbar sei, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden, muss zunächst alles vermieden werden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins.

Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen.

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Kindergeld- bzw. Familienkassen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
Die Kindergeld- bzw. Familienkassen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren. Sie können strafrechtliche Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Die Möglichkeiten, etwaigen unberechtigten Bezug   von Kindergeldzahlungen aufzudecken, werden ab Januar 2009 deutlich größer. Bis zum 31.12.2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nämlich jedem der 82 Millionen Deutschen ein persönliches Mitteilungsschreiben, in dem seine persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden. Mit der neuen Nummer sollen Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch verhindert werden.
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