Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

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Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

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Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

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Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

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Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

Das private Testament PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
 

Das Gesetz unterscheidet zwei unterschiedliche Formen des Testaments: das notarielle und das eigenhändige Testament (auch „privatschriftliches Testament "genannt).

 

Ein „privatschriftliches Testament“ muss handschriftlich verfasst werden, und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile.

 

Außerdem muss es eigenhändig unterschrieben werden. Dabei soll die Unterschrift Vor- und Familienname enthalten. Eine Unterzeichnung mit Familienbezeichnungen wie: „Euer Vater“, „Eure Mutter“ oder mit Kose - oder Künstlername kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, nämlich wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine wirklich ernstliche, endgültige Erklärung vorliegt und auch die Urheberschaft des Erblassers feststeht.

 

Leserlichkeit der Unterschrift ist allerdings nicht erforderlich. Genügend ist, wenn es sich um einen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug des Erblassers handelt.

Die Unterschrift muss unbedingt am Schluss des Textes stehen, den Text des Testamentes also abschließen. Eine Unterzeichnung am Rand des Testaments kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn am Ende des Textes kein Platz mehr vorhanden war und somit die seitliche Unterschrift als räumlicher Abschluss gewertet werden kann.

 

 

Ort und Datum sollen ebenfalls enthalten sein. Das Datum ist sehr wichtig, weil nur das jüngste Testament gültig ist.  Bei einem ohne Datum aufgesetzten Testament können dann Zweifel an seiner Gültigkeit bestehen, wenn mehrere einander widersprechende Testamente vorhanden sind. Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren das jüngere ist, so gilt keines der Testamente.

Nachträgliche eigenhändige Ergänzungen oder Streichungen sind zulässig. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Testament auch dadurch widerrufen werden kann, dass der Erblasser den Text durchstreicht. In einem solchen Fall ist ein entsprechender Aufhebungswille zu vermuten.

Ist dagegen neben dem Streichen des Textes vom Erblasser auch vermerkt, er werde ein neues Testament errichten, wird von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass das Durchstreichen des Textes in diesem Fall keine Widerrufsabsicht ausdrücken muss. Es könne auch vielmehr dem Willen des Erblassers entsprechen, dass die Streichung des Textes erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll. Aus diesem Grund sollte unbedingt auf die ordentliche Errichtung eines neuen Testamentes nach Widerruf früherer Verfügungen geachtet werden.

Ehepartner haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses muss ein Ehepartner eigenhändig errichten und der andere Ehepartner eigenhändig unterschreiben. Ein in Deutschland weit verbreitetes gemeinschaftliches Testament ist auch das „Berliner Testament", in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten soll der überlebende Ehegatte die bereits im Testament bestimmten Erben, in der Regel die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben einsetzen. Gegen diese Testamentsform werden zurzeit vor allen Dingen steuerliche Nachteile geltend gemacht.  Insbesondere werden, wenn Kinder vorhanden sind, Freibeträge eines jeden Kindes verschenkt .

Da selbst vorausschauende Personen allzu oft den Weg zu einem spezialisierten Rechtsanwalt nicht finden und auf professionellen Rat bei der Errichtung ihres Testaments verzichten, kann es somit, insbesondere Unklarheiten, häufig zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erben kommen.