Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

Schwarzgeld - ade PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
Schwarzgeld ade - zurück in die Steuerehrlichkeit !

 

Alle stattlichen Versuche der Vergangenheit, das heimliche Verschaffen unversteuerten Geldes in die sogenannten Steueroasen zu unterbinden oder Schwarzgeld in größerem Umfang zurückzuholen, sind im Ergebnis gescheitert.

Jedoch hat die hohe Staatsverschuldung, die im Rahmen der Finanzkrise aufgetreten ist, im Jahre 2009 zu weit gehenden deutschen und EU-weiten Maßnahmen und zu internationalen Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen geführt.

So ist das "Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ verabschiedet worden. In die Abgabenordnung wurden u.a. die Ausweitung der Prüfungsrechte der Finanzbehörden sowie eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Kapitalanlagen im Ausland aufgenommen.

Multilateral haben sich die OECD- Staaten, zu denen die Staaten der EU zählen,  grundsätzlich zur gegenseitigen Auskunft verpflichtet eine internationale Rechtshilfe vereinbart. Mit diesen Maßnahmen sollen endgültig die Steueroasen trockengelegt werden. den Anleger von Schwarzgeld soll kein Bankgeheimnis mehr schützen.

Bis auf Schwarzgeld auf echten Nummernkonten dürften diese neuen Möglichkeiten den gewünschten Erfolg erreichen, denn auch bei Zwischenschaltung von Stiftungen und Trusts  sollen nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Banken verpflichtet werden, bei der Zahlung an einen außerhalb des EU Staatsgebietes Empfänger, den Stifter beziehungsweise Trust und Gründer bekannt zu geben.

Viele , die bisher auf das Bankgeheimnis vertraut haben, müssen also damit rechnen, dass  die Banken den Behörden künftig europaweit Informationen allgemein und nicht nur bei Verdacht von Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erteilen. Nach dem Änderungen im  OECD – Musterabkommen reicht es jetzt  für die Bekanntgabe der Daten aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke Relevanz haben, was in aller Regel der Fall ist.

Diese rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit nur in Belgien. Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur in Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auskunft soll außerdem "nur im Einzelfall und auf konkrete Anfrage" erfolgen (keine "fishing-expeditions"). Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich und Luxemburg. Auch hier wird erst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet.

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Vermögensabschöpfung bei Steuerhinterziehung und anderen Straftaten“ PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

 

Steuerhinterziehung kann auch für an der Straftat unbeteiligte Dritte Folgen haben. Denn auch Dritten können im Rahmen eines zunehmenden Strafverfolgungsdrucks von  der Beschlagnahme, der Einziehung und dem Verfall betroffen sein.

Beispiel:

Der Steuerhinterzieher überlässt das Vermögen, das er durch Hinterziehung erworben hat,  einem Dritten, z.B. seiner Ehefrau. Die Ehefrau legt das Geld bei Ihrer Bank an.

Hier kann die Finanzverwaltung bereits vor Klärung der strafbaren Steuerhinterziehung einen dinglichen Arrest (= vollstreckungssicherende Beschlagnahme)  in das Vermögen der Ehefrau anordnen lassen. Die Voraussetzungen an den Arrestgrund sind nicht besonders hoch. Die Finanzverwaltung hat die Neigung, allein aus dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung auf eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Beschuldigten zu schließen. Wenn das auch angreifbar ist, ist jedoch ein Arrest und damit die vorläufige Sperre des beschlagnahmten Vermögens bereits möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gegeben sind, so z.B. bei  Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung.

 Wird die Maßnahme vom Gericht angeordnet, darf sie, auch wenn keine dringenden Gründe vorliegen, bis zu zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden.

Die Folge ist hier für den Betroffenen oftmals erheblich, so kann das gesamte Vermögen der - vorläufigen - Sperre unterfallen. Dieses bedeutet komplette Bewegungsunfähigkeit und kann bis zur absoluten Zahlungsunfähigkeit führen. Zudem ist zu beachten, dass auch sehr schnell Vermögenswerte mit erfasst werden, die letztlich nicht erfasst werden dürfen.

 

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Große Vermögen verschenken PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Im Erbfall können die Erben, namentlich bei größerem Vermögen – trotz der wesentlich erhöhten Freibeträge, die  nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetz gelten - vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind.

Somit kann auch nach dem neuen Gesetz durch eine optimierte Vermögensübertragung auf Kinder und Enkel erhebliches Steuersparpotenzial ausgeschöpft werden, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens durch Schenkungen.

Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden.

Die konsequente Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann, gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, die durch Steuerreformgesetz eingetretene Verschlechterung durch die neuen Bewertungsregelungen für Grundbesitz (Verkehrswert) kompensieren.

Ausnutzung der Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge wurden für Ehegatten auf 500.000 € [vorher 307.000 €], die für Kinder auf 400.000 € [vorher 205.000 € ] und für Enkel auf 200.000 € [vorher 51.200 €] erhöht. In diesem Rahmen fällt keinerlei Erbschaftssteuer an.

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Steuerfreier Erwerb des elterlichen Wohnungseigentums PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechtes hat verschiedene Steuerbefreiungen geschaffen, wonach nicht nur eigengenutztes Wohnungseigentum (Wohnung, Einfamilienhaus) unabhängig vom Wert der Immobilie von der Erbschafts- und/oder Schenkungsteuer befreit sind. Eine erhebliche Verbesserung des neuen Gesetzes liegt darin, dass auch eigengenutzte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und gemischt genutztem Grundstück begünstigt sind.

 Erbschaft

Das Wohnungseigentum bleibt bei einem Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder steuerfrei, wenn eine Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall vorlag und der Erbe unverzüglich selbst in das Objekt einzieht. Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt das aber nur, soweit die Wohnfläche der bezogenen Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Bei der Flächenberechnung zählen Nutzflächen (zum Beispiel Keller, Garagen) nicht mit.  Eine größere Wohnung wird, soweit die Größe 200 m2 übersteigt, anteilig versteuert. Dabei kann aber der wesentlich erhöhte persönliche Freibetrag genutzt werden und gegebenenfalls insoweit noch Steuerfreiheit erlangt werden.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe das Wohnungseigentum innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, soweit er nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

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Wenn die Steuerfahndung morgens klingelt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, betrogen zu werden, schickt es die Steuerfahnder.   Das Finanzamt hat viele Quellen, aus denen sich ein Verdacht falscher Angaben in der Steuererklärung ergeben kann.

Mit so genannten Plausibilitätsprüfungen wird jede Steurerklärung überprüft. Der Veranlagungsbeamte achtet beim Bearbeiten der Steuerklärung darauf, ob die Angaben wirklich einen Sinn ergeben und ob Angaben - z.B. Kilometerangaben bei Fahrten mit dem Pkw- zutreffend sind.   Steuerfahnder ermitteln kleine Online-Gewinne.

Mit   Spezial-Software X Pider" durchforstet die Finanzverwaltung Plattformen wie Ebay nach Onlinehändlern, die hohe Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben. Nach den Geschäftsbedingungen von "eBay" können   z.B. personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafes, Zeit, Art, Dauer, Inhalt oder Häufigkeit der Nutzung gespeichert werden. Finden die Fahnder eine Häufung von Verkäufen, verfolgen sie die Spur weiter. Der Klarname hinter der E-Mail-Adresse wird ermittelt. Dann prüfen die Ermittler die Steuerakte beim zuständigen Finanzamt.

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