|
Kontoabrufverfahren und Selbstanzeige |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Bereits seit 2003 spähen Behörden zur Ermittlung von Wirtschafts- und Steuerstraftaten Kontonummern, Kontoinhaber und die Kontoeröffnungsdaten bei Banken heimlich aus. Für die Zwecke der Festsetzung und Vollstreckung von Steuern dürfen seit April 2005 das auch ganz normale Finanzbeamte. Da auch das Bundesverfassungsgericht im April 2005 diese Kontenabrufverfahren für zulässig erklärt hat, wurde das Bankgeheimnis de facto abgeschafft. Es entstand der "gläserne Bankkunde“, dessen Bankverbindungen damit lückenlos bekannt werden. Nicht deklarierte Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Spekulationsgewinne können im darauf folgenden Auskunftsverfahren schnell entdeckt werden. Die Entdeckung von Konten und Depots, die bisher den Finanzbehörden unbekannt waren, kann somit zu erheblichen Steuernachforderungen und zur Verfolgung wegen einer Steuerhinterziehung führen. |
|
Weiterlesen...
|
|
|
Wenn die Steuerfahndung morgens klingelt |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, betrogen zu werden, schickt es die Steuerfahnder. Das Finanzamt hat viele Quellen, aus denen sich ein Verdacht falscher Angaben in der Steuererklärung ergeben kann. Mit so genannten Plausibilitätsprüfungen wird jede Steurerklärung überprüft. Der Veranlagungsbeamte achtet beim Bearbeiten der Steuerklärung darauf, ob die Angaben wirklich einen Sinn ergeben und ob Angaben – z.B. Kilometerangaben bei Fahrten mit dem Pkw- zutreffend sind. Steuerfahnder ermitteln kleine Online-Gewinne. Mit Spezial-Software X Pider" durchforstet die Finanzverwaltung Plattformen wie Ebay nach Onlinehändlern, die hohe Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben. Nach den Geschäftsbedingungen von "eBay" können z.B. personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafés, Zeit, Art, Dauer, Inhalt oder Häufigkeit der Nutzung gespeichert werden. Finden die Fahnder eine Häufung von Verkäufen, verfolgen sie die Spur weiter. Der Klarname hinter der E-Mail-Adresse wird ermittelt. Dann prüfen die Ermittler die Steuerakte beim zuständigen Finanzamt. |
|
Weiterlesen...
|
|
strafbefreiende Selbstanzeige als Chance für Steuersuender |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Beispiel: Der Steuerpflichtige (S) liefert an seine Kunden Waren ohne Rechnungen, die sein Angestellter in seinem Auftrag schwarz eingekauft hat. Als er dem Mitarbeiter nach drei Jahren wegen “Unregelmäßigkeiten” kündigt, droht dieser, die Steuerhinterziehung anzuzeigen. Solange der gekündigte Angestellte die Drohung noch nicht wahr gemacht hat, kann S ihm den Wind aus den Segeln nehmen.Mit der im deutschen Strafrecht einmaligen Rechtskonstruktion der Selbstanzeige hat er die Möglichkeit eine Strafbefreiung zu erreichen. Der Verbrechenstatbestand des § 370 a der Abgabenordnung (AO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Nun kann selbst bei einer Steuerverkürzung “in großem Ausmaß” Strafbefreiung erlangt werden. Voraussetzungen einer wirksamen - also strafbefreienden - Selbstanzeige im Steuerrecht sind: Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde müssen berichtigt beziehungsweiseunterlassene Angaben nachgeholt werden (sogenannte Berichtigungserklärung). |
|
Weiterlesen...
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Auch das Erben hat mitunter seine Tücken. Oft genug stellt der Erbe fest, dass sich im Nachlass Schwarzgelder auf ausländischen Konten befinden. Wenn die Erbschaft mehreren Personen anfällt, treffen oft gegensätzliche Interessen und Vorstellungen bezüglich der Behandlung der Schwarzgelder auf den Nummern- oder Pseudokonten im Erbe aufeinander. Wenn der Erbe oder die Erben sich korrekt verhalten, muss dem Finanzamt das geerbte Schwarzgeld zur Nachversteuerung angemeldet werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich die Erben einer Strafverfolgung aussetzen, wenn das Schwarzgeld trotz Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht zur Nachversteuerung dem Finanzamt gemeldet wird oder die Nacherklärung unvollständig ist. |
|
Weiterlesen...
|
|
Denkmal – Eigentum mit steuerlichem Flair |
|
|
|
|
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
|
|
Altbauten können einen hohen steuerlichen Reiz haben, wenn sie als Denkmal anerkannt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht nur gefragte Mietobjekte, sondern auch die derzeit einzige lukrative Möglichkeit über Abschreibungsmöglich- keiten das zu versteuernde Einkommen drastisch zu reduzieren, wenn Hauseigen- tümer Baumaßnahmen planen, die nicht als sofort abziehbaren Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die Steuervorteile für Aufwendungen bei Denkmälern nach §§ 7 i, 10 f , 11 b. EStG gewähren auf die Modernisierungskosten acht Jahre lang 9% und vier weitere Jahre 7% steuerlich wirksame Abzugsbeträge. Die Abschreibungsmöglichkeiten sind daher für einen Zeitraum von 12 Jahren etwa um das vierfache höher als bei einer vergleichbaren Investition in einen sonstigen Altbau. Um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen, müssen allerdings bestimmte Formalien beachtet werden. |
|
Weiterlesen...
|
|
|
|
|
<< Start < Zurück 1 2 Weiter > Ende >>
|
|
Seite 1 von 2 |