| Schenken – eine Alternative zum Vererben |
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| Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen |
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Im Erbfall können die Erben vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Grundvermögen besteht und keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Eine geschickte Nachlassplanung kann durch Verminderung der Steuerlast dieses Problem mildern oder sogar beseitigen. Generell gilt, dass eine optimierte Vermögensübertragung mittels Schenkungen erhebliches Steuersparpotenzial enthalten kann, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens auf die Erben durch Schenkungen. Die Versorgung des Schenkers im Alter muss dabei nicht gefährdet sein. Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden. Die Freibeträge betragen je Kind und Schenker € 205.000,00. Wer beispielsweise mehrere vermietete Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses besitzt, kann also Wohnungen, deren Wert nicht höher als die Freibeträge ist, alle 10 Jahre an seine Kinder steuerfrei verschenken. Beispiel 1 - allgemeiner Fall:Maximale Ausnutzung der Freibeträge je 10 Jahre Herr und Frau E sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses zu je ½ , welches in 10 ETW aufgeteilt ist. Sie schenken ihrem Sohn und der Tochter je zwei Wohnungen im Steuerwert je Wohnung von 205.000 EUR Es entsteht folgende Steuerpflicht: Grunderwerbsteuer = 0,00 EUR Schenkungssteuer Sohn/Tochter jeweils: Erwerb: 410.000 EUR Freibetrag vom Vater 205.000 EUR Freibetrag von der Mutter 205.000 EUR Schenkungssteuer: € 0,00 EUR Somit kann Vermögen im Wert von bis zu 820.000 EUR auf jedes Kind übertragen werden, jedenfalls dann, wenn der Todesfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung eintritt. Nach 10 Jahren kann der Vorgang wiederholt werden. Allerdings sollten die Eltern bei dem noch so erstrebenswerten Steuerersparnis nicht ihre eigenen Interessen an der Sicherung ihrer Alterseinkünfte aus dem Auge verlieren. Deshalb sollte vereinbart werden, dass Kinder das geschenkte Vermögen nicht einfach verkaufen können.
Beispiel 2 - Finanzierungsfall: Eine weitere interessante Variante ergibt sich in folgendem Fall:Der Vater V verschenkt seinem Sohn S sein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus mit einem stl. Wert in Höhe von 400.000 EUR und Restschulden in Höhe von 200.000 EUR, die mit 6,5 % p.a. verzinst werden. Schenkungssteuer fällt nicht an, weil die Zuwendung wegen des Freibetrages steuerfrei bleibt. Die € 13.000 Zinsen jährlich sowie Abschreibungen und Erhaltungsaufwand sind beim Vater nicht abzugsfähig. Vereinbart der Vater jetzt die weitere Nutzung des Einfamilienhauses mit seinem Sohn über einen langfristigem Mietvertrag mit einer Miete zu 75% von der ortsüblichem Miete von € 1.750 monatlich, erzielt der Sohn somit Mieteinnahmen in Höhe von € 21.000, die er steuerlich wirksam mit den Schuldzinsen aus der übernommenen Finanzierung verrechnen kann. Auch die beim Vater steuerlich irrelevanten Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen können nun voll vom Sohn gegen die gezahlte Miete des Vaters angerechnet werden. Ebenso günstig ist es, den Kindern frühzeitig Aktien, Anleihen oder Sparguthaben zu schenken. Auch Sparguthaben und Wertpapiere bis zu 205.000 EUR pro Kind und Schenkung abgabenfrei. Auch hier können die Eltern sich eine Versorgung zusichern lassen. Versorgungsleistungen waren steuerlich bislang nur bei Immobilien und Unternehmen zulässig, nun auch bei Kapitalvermögen. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor jeder Schenkung, soweit sie nicht ohnehin notariell beurkundet werden muss, bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater über die verschiedene steuerlichen und juristischen Aspekte beraten zu lassen. Denn fehlt es an klaren Vereinbarungen, kann eine Schenkung nur in seltenen Fällen rückgängig gemacht werden. Bitter ist das, wenn die Eltern oder der überlebende Elternteil nicht mehr den eigenen Lebens - oder Pflegebedarf aus den verbliebenen eigenen Mitteln tragen können und Vermögen zur Deckung dieser Lebensaufwendungen zur Verfügung stehen müsste. Verfasser: Dr. Schaefer-Drinhausen Fachanwalt für Steuerrecht |