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aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

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Entscheidung: VII R 19/09
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Entscheidung: I R 97/08
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Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Im Erbfall können die Erben, namentlich bei größerem Vermögen – trotz der wesentlich erhöhten Freibeträge, die  nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetz gelten - vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind.

Somit kann auch nach dem neuen Gesetz durch eine optimierte Vermögensübertragung auf Kinder und Enkel erhebliches Steuersparpotenzial ausgeschöpft werden, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens durch Schenkungen.

Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden.

Die konsequente Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann, gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, die durch Steuerreformgesetz eingetretene Verschlechterung durch die neuen Bewertungsregelungen für Grundbesitz (Verkehrswert) kompensieren.

Ausnutzung der Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge wurden für Ehegatten auf 500.000 € [vorher 307.000 €], die für Kinder auf 400.000 € [vorher 205.000 € ] und für Enkel auf 200.000 € [vorher 51.200 €] erhöht. In diesem Rahmen fällt keinerlei Erbschaftssteuer an.

 

Eine geschickte Nachlassplanung kann somit durch Verminderung der Steuerlast das Problem eines Liquiditätsengpasses mildern oder sogar beseitigen.

Wer beispielsweise mehrere vermietete Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses besitzt, kann also Wohnungen,deren Wert nicht höher als die Freibeträge sind, alle 10 Jahre an seine Kinder und Enkel steuerfrei verschenken.

 

 Beispiel:

Herr E ist u.a  Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches in 12 ETW aufgeteilt ist. Steuerlicher Gesamtwert der Immobilien 2.400.000 €.  Eine Eigennutzung kommt nicht in Betracht.

Er schenkt im Jahre 2009  seinem Sohn und der Tochter je zwei Wohnungen im Steuerwert je Wohnung von 200.000 €.

Die Mutter besitzt sonstiges Vermögen (Wertpapiere, Kapitalanlagen) im Wert von 2.000.000 €.

Sie überträgt ebenfalls im Jahre 2009 den Kindern Wertpapiere im Wert von jeweils 400.000 €.

2009

Kind 1

Kind 2

Schenkung Vater

Mutter

400.000 € 400.000 €

400.000 € 400.000 €

Gesamtwert

800.000 €

800.000 €

Freibeträge Vater

Mutter

400.000 €

400.000 €

400.000 €

400.000 €

Schenkungssteuer

0 €

0 €

 

Somit kann Vermögen im Wert von bis zu 800.000 € auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden, jedenfalls dann, wenn der Todesfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung eintritt.

 

Nach 10 Jahren kann der Vorgang wiederholt werden oder anderes Vermögen verschenkt werden.

 

Wenn die Eltern im Jahre 2020 eine Schenkung wiederholen, kann wiederum Vermögen von 800.000 € auf jedes Kind steuerfrei übergehen.

 

2020

0 €

0 €

Schenkung

Kind 1

Kind 2

Vater

400.000 €

400.000 €

Mutter

400.000 €

400.000 €

Gesamtwert

800.000 €

800.000 €

Freibeträge Vater

Mutter

 

400.000 €

400.000 €

400.000 €

400.000 €

Schenkungssteuer:            

      0,00 €

0,00 €

 

 

Abwandlung:

Sohn und Tochter haben je ein eheliches Kind. Der Vater schenkt auch den Enkelkindern je eine Wohnung aus dieser Liegenschaft.

 

Schenkung 2009

Kind 1

Kind 2

Enkel 1

Enkel 2

Schenkung Vater Schenkung Mutter

400.000 € 400.000 €

400.000 € 400.000 €

200.000 € 200.000 €

200.000 € 200.000 €

Gesamtwert

800.000 €

800.000 €

400.000 €

400.000 €

Freibeträge Vater

Mutter

400.000 €

400.000 €

400.000 €

400.000 €

200.000 €

200.000 €

200.000 €

200.000 €

Steuerlast

0 €

0 €

0 €

0 €

 

Somit kann in der ersten Stufe – bei Einbeziehung der Enkel - Vermögen im Wert von bis zu 2.400.000 € steuerfrei übertragen werden, jedenfalls dann, wenn der Todesfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung eintritt.

Die Eltern/Großeltern können dann nach 10 Jahren erneut Vermögen bis zu 2,4  Millionen € vollkommen steuerfrei durch rechtzeitige Schenkungen auf die Kinder/Enkelkinder übertragen.

 

Schenkung2020

Kind 1

Kind 2

Enkel 1

Enkel 2

Vater

400.000 €

400.000 €

200.000 €

200.000 €

Mutter

400.000 €

400.000 €

200.000 €

200.000 €

Gesamtwert

800.000 €

800.000 €

400.000 €

400.000 €

Freibeträge Vater

Mutter

400.000 €

400.000 €

400.000 €

400.000 €

200.000 €

200.000 €

200.000 €

200.000 €

Erbschaftsteuer

0 €

0 €

 

0 €

Allerdings sollten die Eltern bei der noch so erstrebenswerten Steuerersparnis nicht ihre eigenen Interessen an der Sicherung ihrer Alterseinkünfte aus dem Auge verlieren. Deshalb sollte vereinbart werden, dass Kinder das geschenkte Vermögen nicht einfach verkaufen können.

Vielfach können und wollen die Eltern auch nicht auf ihre Einnahmen aus dem übertragenen Vermögen verzichten. Dann empfiehlt es sich den Kindern und gegebenenfalls Enkelkindern die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen zu überlassen, aber im Gegenzug zur Schenkung laufende Versorgungsleistungen zu vereinbaren. Auch diese Versorgungsleistungen sind steuerlich begünstigt, weil die Kinder/Enkelkinder die Zahlungen an die Eltern als dauernde Last bei der Einkommensteuer geltend machen können.