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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Schwarzgeld ade - zurück in die Steuerehrlichkeit ! Alle stattlichen Versuche der Vergangenheit, das heimliche Verschaffen unversteuerten Geldes in die sogenannten Steueroasen zu unterbinden oder Schwarzgeld in größerem Umfang zurückzuholen, sind im Ergebnis gescheitert. Jedoch hat die hohe Staatsverschuldung, die im Rahmen der Finanzkrise aufgetreten ist, im Jahre 2009 zu weit gehenden deutschen und EU-weiten Maßnahmen und zu internationalen Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen geführt. So ist das "Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ verabschiedet worden. In die Abgabenordnung wurden u.a. die Ausweitung der Prüfungsrechte der Finanzbehörden sowie eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Kapitalanlagen im Ausland aufgenommen. Multilateral haben sich die OECD- Staaten, zu denen die Staaten der EU zählen, grundsätzlich zur gegenseitigen Auskunft verpflichtet eine internationale Rechtshilfe vereinbart. Mit diesen Maßnahmen sollen endgültig die Steueroasen trockengelegt werden. den Anleger von Schwarzgeld soll kein Bankgeheimnis mehr schützen. Bis auf Schwarzgeld auf echten Nummernkonten dürften diese neuen Möglichkeiten den gewünschten Erfolg erreichen, denn auch bei Zwischenschaltung von Stiftungen und Trusts sollen nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Banken verpflichtet werden, bei der Zahlung an einen außerhalb des EU Staatsgebietes Empfänger, den Stifter beziehungsweise Trust und Gründer bekannt zu geben. Viele , die bisher auf das Bankgeheimnis vertraut haben, müssen also damit rechnen, dass die Banken den Behörden künftig europaweit Informationen allgemein und nicht nur bei Verdacht von Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erteilen. Nach dem Änderungen im OECD – Musterabkommen reicht es jetzt für die Bekanntgabe der Daten aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke Relevanz haben, was in aller Regel der Fall ist. Diese rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit nur in Belgien. Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur in Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auskunft soll außerdem "nur im Einzelfall und auf konkrete Anfrage" erfolgen (keine "fishing-expeditions"). Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich und Luxemburg. Auch hier wird erst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet. |
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Vermögensabschöpfung bei Steuerhinterziehung und anderen Straftaten“ |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Steuerhinterziehung kann auch für an der Straftat unbeteiligte Dritte Folgen haben. Denn auch Dritten können im Rahmen eines zunehmenden Strafverfolgungsdrucks von der Beschlagnahme, der Einziehung und dem Verfall betroffen sein. Beispiel: Der Steuerhinterzieher überlässt das Vermögen, das er durch Hinterziehung erworben hat, einem Dritten, z.B. seiner Ehefrau. Die Ehefrau legt das Geld bei Ihrer Bank an. Hier kann die Finanzverwaltung bereits vor Klärung der strafbaren Steuerhinterziehung einen dinglichen Arrest (= vollstreckungssicherende Beschlagnahme) in das Vermögen der Ehefrau anordnen lassen. Die Voraussetzungen an den Arrestgrund sind nicht besonders hoch. Die Finanzverwaltung hat die Neigung, allein aus dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung auf eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Beschuldigten zu schließen. Wenn das auch angreifbar ist, ist jedoch ein Arrest und damit die vorläufige Sperre des beschlagnahmten Vermögens bereits möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gegeben sind, so z.B. bei Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung. Wird die Maßnahme vom Gericht angeordnet, darf sie, auch wenn keine dringenden Gründe vorliegen, bis zu zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden. Die Folge ist hier für den Betroffenen oftmals erheblich, so kann das gesamte Vermögen der - vorläufigen - Sperre unterfallen. Dieses bedeutet komplette Bewegungsunfähigkeit und kann bis zur absoluten Zahlungsunfähigkeit führen. Zudem ist zu beachten, dass auch sehr schnell Vermögenswerte mit erfasst werden, die letztlich nicht erfasst werden dürfen. |
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Wenn die Steuerfahndung morgens klingelt |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, betrogen zu werden, schickt es die Steuerfahnder. Das Finanzamt hat viele Quellen, aus denen sich ein Verdacht falscher Angaben in der Steuererklärung ergeben kann. Mit so genannten Plausibilitätsprüfungen wird jede Steurerklärung überprüft. Der Veranlagungsbeamte achtet beim Bearbeiten der Steuerklärung darauf, ob die Angaben wirklich einen Sinn ergeben und ob Angaben - z.B. Kilometerangaben bei Fahrten mit dem Pkw- zutreffend sind. Steuerfahnder ermitteln kleine Online-Gewinne. Mit Spezial-Software X Pider" durchforstet die Finanzverwaltung Plattformen wie Ebay nach Onlinehändlern, die hohe Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben. Nach den Geschäftsbedingungen von "eBay" können z.B. personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafes, Zeit, Art, Dauer, Inhalt oder Häufigkeit der Nutzung gespeichert werden. Finden die Fahnder eine Häufung von Verkäufen, verfolgen sie die Spur weiter. Der Klarname hinter der E-Mail-Adresse wird ermittelt. Dann prüfen die Ermittler die Steuerakte beim zuständigen Finanzamt. |
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strafbefreiende Selbstanzeige als Chance für Steuersuender |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Beispiel: Der Steuerpflichtige (S) liefert an seine Kunden Waren ohne Rechnungen, die sein Angestellter in seinem Auftrag schwarz eingekauft hat. Als er dem Mitarbeiter nach drei Jahren wegen "Unregelmäßigkeiten" kündigt, droht dieser, die Steuerhinterziehung anzuzeigen. Solange der gekündigte Angestellte die Drohung noch nicht wahr gemacht hat, kann S ihm den Wind aus den Segeln nehmen.Mit der im deutschen Strafrecht einmaligen Rechtskonstruktion der Selbstanzeige hat er die Möglichkeit eine Strafbefreiung zu erreichen. Der Verbrechenstatbestand des § 370 a der Abgabenordnung (AO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Nun kann selbst bei einer Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" Strafbefreiung erlangt werden. Voraussetzungen einer wirksamen - also strafbefreienden - Selbstanzeige im Steuerrecht sind: Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde müssen berichtigt beziehungsweiseunterlassene Angaben nachgeholt werden (sogenannte Berichtigungserklärung). |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Auch das Erben hat mitunter seine Tücken. Oft genug stellt der Erbe fest, dass sich im Nachlass Schwarzgelder auf ausländischen Konten befinden. Wenn die Erbschaft mehreren Personen anfällt, treffen oft gegensätzliche Interessen und Vorstellungen bezüglich der Behandlung der Schwarzgelder auf den Nummern- oder Pseudokonten im Erbe aufeinander. Wenn der Erbe oder die Erben sich korrekt verhalten, muss dem Finanzamt das geerbte Schwarzgeld zur Nachversteuerung angemeldet werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich die Erben einer Strafverfolgung aussetzen, wenn das Schwarzgeld trotz Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht zur Nachversteuerung dem Finanzamt gemeldet wird oder die Nacherklärung unvollständig ist. |
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