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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Die Strafverfolgung ist dem Werberecht eigentlich fremd. Unlautere Werbehandlungen können durch Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung und Schadensersatz verfolgt werden. Strafbarkeit ist aber immer gegeben, wenn Werbepraktiken über bloße Unlauterkeit hinaus Mittel der Belästigung, der Nötigung und der Gewalt verwenden. Aber auch Werbemaßnahmen ohne solche extremen Auswüchse sind strafbar, wenn sie durch unwahre Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen und dadurch eine Beeinflussung der Verbraucher herbeiführen und der Werbeschwindel öffentlich bekannt gemacht oder mitgeteilt wird. Der strafbare Anschein eines besonders günstigen Angebots wird z. B. vermittelt, wenn die trügerische Fiktion aufgestellt wird, man könne das beworbene Produkt zu günstigeren Bedingungen als den normalen Marktbedingungen kaufen, z. B. zu einem abgesenkten Preis mit "prima Qualität" erlangen und dabei verschweigt, dass das Produkt aus minderwertigen Material besteht. Zu nennen sind dabei der Räumungsschwindel, z. B. beim Teppichhandel, bei dem mit Preisvorteilen für minderwertige Ware wegen angeblicher Geschäftsaufgabe geworben wird, die Werbung für Zeitschriftenabonnements mit angeblicher sozialer Gewinnverwendung oder die Werbung für den Kauf angeblicher Behindertenware etc. Werden Kunden mittels solcher Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, ist der Straftatbestand erfüllt. Besonders unter Strafsanktionen stehen Schneeballsystme, auch „Progressive Kundenwerbung“ genannt, und Pyramidensysteme. |
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